Nationalrat Hans Fehr, SVP/ZH, Geschäftsführer
der AUNS, hat am 15. Dezember 2006, die folgende Parlamentarische Initiative
eingereicht:
Das Strafgesetzbuch ist folgendermassen anzupassen: "Der Richter
kann den Ausländer, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird,
für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiete der Schweiz ausweisen. Bei Rückfall
kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden. Bei Freiheitsstrafen
ab 3 Jahren ist die Verweisung zwingend; in speziellen Fällen sind
Ausnahmen möglich."
Begründung
Die kürzlich erfolgte Abschaffung der strafrechtlichen Landesverweisung
(Art. 55 StGB) ist rückgängig zu machen, weil diese Massnahme
von grosser präventiver Wirkung ist und mithilft, der zunehmenden
Ausländerkriminalität einen Riegel zu schieben. Auch immer mehr
Richter und Juristen üben Kritik an der Abschaffung der Landesverweisung
und möchten diese wieder eingeführt haben. Wer in der Schweiz
leben will, muss sich an die geltenden Regeln halten. Der bisherige Text
von Art. 55 des Strafgesetzbuchs kann im Grundsatz übernommen werden.
In Abweichung zur alten Regelung drängt es sich heute jedoch auf,
eine Landesverweisung zwingend anzuordnen, wenn ein gewisses Strafmass
überschritten wird (angemessen erscheinen 3 Jahre). Indem in speziellen
Fällen Ausnahmen möglich bleiben, z.B. wenn der Täter seit
jeher in der Schweiz wohnt, ist allen Fällen Rechnung getragen.
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