Das Parlament hat im Rahmen der letzten Asylgesetzrevisionen diverse
Nichteintrtens-Tatbestände festgelegt, um Missbräuche zu verhindern.
Dies ermöglichte es dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
auf Asylgesuche nicht einzutreten, wenn die vorgebrachten "Fluchtgründe"
von Asylsuchenden offensichtlich haltlos waren. Als offensichtlich haltlos
eingestuft wurden beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten, Benachteiligungen
oder Verfolgung wegen eines Deliktes (Diebstahl, Verweigerung des Militärdienstes),
oder Verfolgung durch Dritte (Streit mit den Nachbarn etc.). Das BFF ist
bisher insbesondere bei "Papierlosen" und bei Asylsuchenden
aus verfolgungssicheren Staaten auf entsprechende Gesuche nicht eingetreten,
und die Asylrekurskommission (ARK) hat diese Praxis über Jahre hinaus
gestützt.
Nun hat die Asylrekurskommission mit der neuesten Rechtsprechung dieser
Praxis ein Ende gesetzt. Mit EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der
schweizerischen Asylrekurskommission) 2003 Nr. 18 verlangt die ARK, dass
man bei Nichteintretensentscheiden von einem weiten Verfolgungsbegriff
ausgehen müsse. Auch bei eindeutig nicht relevanten Asylgründen
können damit keine Nichteintretens-Entscheide mehr gefällt werden.
Dies hat gravierende Konsequenzen. Wenn beispielsweise jemand geltend
macht, er werde von seinem Geschäftspartner unter Druck gesetzt,
gilt diese "Begründung" nicht mehr als offensichtlich haltlos,
was völlig unsinnig ist und dem Willen des Gesetzgebers widerspricht.
Mit dieser ARK-Rechtsprechung, welche die Möglichkeit des Nichteintretens
stark einschränkt, wird das Asylgesetz unterlaufen und aufgeweicht.
Diese Praxis ist auch darum nicht tolerierbar, weil damit die vom Parlament
beschlossenen Sparmassnahmen nicht zum Tragen kommen. In all den Fällen,
in denen aus den genannten Gründen Eintreten beschlossen werden muss,
ist der Bund nämlich gezwungen, abgewiesenen Asylbewerbern weiterhin
Fürsorgegelder zu bezahlen.
Aufgrund dieses Missstandes bitte ich um dringliche Beantwortung folgender
Fragen:
1. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass die ARK mit
diesem Entscheid einmal mehr Politik macht und das Asylgesetz unterläuft?
2. Welche Mittel besitzt der Bundesrat, um die ARK auf den rechten
Weg (d.h. auf den Weg konsequenter Rechtsanwendung) zurückzubringen?
3. Wie wird der Bundesrat dem Willen des Parlaments in der Praxis
Nachachtung verschaffen?
von Nationalrat Hans Fehr, Geschäftsführer
AUNS, Eglisau
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